Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten für einen Einsatz als Wahlhelfer bei der Bundestagswahl nicht freistellen. Das sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kathrin Schulze Zumkley. Zwar sei die Tätigkeit ein wichtiges Ehrenamt, doch ohne gesetzliche Regelung bestehe kein Anspruch auf eine Freistellung. Anders sieht es bei öffentlichen Ehrenämtern wie der freiwilligen Feuerwehr oder einer Schöffentätigkeit aus - hier gibt es einen gesetzlichen Anspruch. Wer also am Wahltag arbeiten muss und trotzdem als Wahlhelfer tätig sein möchte, muss dafür Urlaub nehmen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können für ihren Einsatz häufig einen Ausgleichstag bekommen.