30. September 2022 – Radio Brocken

Haus & Garten

Gartenabfälle: Wer darf wann, was verbrennen?

Herbstzeit ist auch Gartenzeit. Der viele Pflanzen und Gehölze im Garten müssen "winterfest" gemacht werden. Doch wohin mit den Gartenabfällen? Da ist das Verbrennen für viele Gärtner das beste Alternative. Doch darf das jeder in seinem Garten?

Verbrennen im Garten

Altmarkkreis Salzwedel

Verbrennungszeiträume:

  • 01.10. - 15.11. eines jeden Jahres
  • 01.03. - 15.04. eines jeden Jahres
  • ausschließlich montags bis samstags in der Zeit von 11:00-17:00 Uhr (der Zeitraum des Verbrennungsvorganges sollte 2 Stunden nicht überschreiten, Beginn erst 11:00 Uhr, da dann die meiste Morgenfeuchte aus den Abfällen bereits entwichen ist und es nicht mehr zu Qualmbelästigungen für Nachbarn kommen kann.)

Was muss beachtet werden?

  • Einhalten von Mindestabständen, welche die Verbrennungsfeuer haben sollten
  • 10 Meter zu Gebäude- und Grundstückgrenzen, Leitungen & anderen brennbaren bzw. gefährdeten Gegenständen oder Sachen
  • 100 Meter zu Krankenhäusern, Kindereinrichtungen, Schulen, Altersheimen& Pflegeeinrichtungen
  • 30 Meter zum Wald (im Sinne des Waldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)


Burgenlandkreis

Verbrennungszeiträume:

  • Ab dem 01.10.2022
  • jeweils montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr
  • Verbrennung an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen (03.10. Tag der deutschen Einheit und 31.10. Reformationstag) ist nicht zulässig

Was muss beachtet werden?

  • Gartenabfälle grundsätzlich vorher komplett umschichten, um kleinere Tiere wie z.B. Igel, Mäuse, Vögel und Insekten, die die Haufwerke häufig als Unterschlupf nutzen, zu vertreiben
  • Verbrennungsverordnung des Burgenlandkreises, eine interaktive Übersichtskarte, wo verbrennen erlaubt ist, und weitergehende Informationen zu den Standorten aller Grün- und Astschnitt-Annahmestellen können über die Homepage des Burgenlandkreises unter www.burgenlandkreis.de/de/ abgerufen werden


Landkreis Harz

Verbrennungszeiträume:

  • 15.10. - 30.11.2022
  • 01.03.2023 - 20.04.2023
  • Montag bis Freitag von 08.00 - 18.00 Uhr, Samstag 08.00 - 14.00 Uhr
  • Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen grundsätzlich verboten

Was muss beachtet werden?

  • verbrannt werden dürfen trockene Gartenabfälle, wie zum Bsp. abgeschnittene Pflanzenteile, Gehölzschnitt aus privat genutzten Kleingärten
  • die zu verbrennenden Gartenabfälle müssen trocken sein, ein gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern
  • beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 20 Meter zu Gebäuden, 10 Meter zu Gartenlauben, 10 Meter zu öffentlichen Verkehrsflächen, 300 Meter zu Krankenhäusern und Sanatorien
  • befinden sich Klein- und Hausgärten innerhalb der Mindestsicherheitsabstände, so haben diese einen anderen Entsorgungsweg für die Gartenabfälle z. B. im Rahmen der Sammelaktion der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR (enwi) zu finden


Landkreis Wittenberg

Verbrennungszeitraum:

  • Erlaubt nur noch in den folgenden Gebieten und zu den ausgewiesenen Zeiten:
    auf dem Gebiet der Lutherstadt Wittenberg (ohne die Kernstadt und die Ortschaft Reinsdorf mit den Ortsteilen Reinsdorf, Braunsdorf und Dobien) und auf dem Gebiet der Stadt Wörlitz, OT von Oranienbaum-Wörlitz
  • vom 15.10. bis 30.11.2022
  • 15.02.2023 bis 31.03.2023
  • montags bis freitags 09.00 bis 17.30 Uhr
  • samstags 09.00 bis 12.00 Uhr
  • übriges Kreisgebiet (ohne die Ortsteile Bad Schmiedeberg, Großwig und Moschwig der Stadt Bad Schmiedeberg)
  • vom 15.10.2022 bis 31.03.2023
  • montags bis freitags 09.00 bis 17.30 Uhr
  • samstags 09.00 bis 12.00 Uhr

Was muss beachtet werden?

  • pflanzliche Gartenabfälle müssen trocken sein und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden
  • unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle umzuschichten - beim Umschichten bzw. Aufhäufen der zu verbrennenden pflanzlichen Gartenabfälle, ist auf schutzsuchende Tiere zu achten
  • es ist sicherzustellen, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden
  • beim Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
    25 m zu Wohnhäusern, anderen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsflächen, 100 m zum Wald, zu Erholungseinrichtungen und Energieversorgungsanlagen (Nieder- sowie Hochspannungsfreileitungen) sowie 300 m zu medizinischen Einrichtungen, wie Kliniken und Ärztehäusern, Kindertagesstätten, Spielplätzen und Sportplätzen
  • der Abfallbesitzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und keine erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere die Nachbarschaft hervorgerufen werden
  • das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten, gefährlicher Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern
  • das Verbrennen von Laub aller Gehölzarten sowie Rasenschnitt ist grundsätzlich verboten
  • das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten:
    bei Inversionswetterlagen (Smog, Nebel), bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 3, 4 und 5, bei starkem Wind (ab Windstärke 6 mit einer Windgeschwindigkeit ab 38,8 km/h) und an gesetzlichen Feiertagen


Mansfeld-Südharz

Neuregelung für das Verbrennen ab 2022 - Mansfeld-Südharz

Verbrennungszeitraum:

  • ab 01.01.2022: bürgernahe und flexible Möglichkeiten zum Verbrennen von nichtkompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen
  • Uhrzeit und Tag des Verbrennens muss dem Umweltamt und Ordnungsamt der eigenen Gemeinde spätestens drei Tage vorher gemeldet werden

Ausnahmen bei:

  • Grundstücksart außer Gewerbegrundstücken (z.B. übergroßes Grundstück, unverhältnismäßig hoher Entsorgungsaufwand)
  • Schadensereignis (Sturm, Trockenheit, Schneebruch)
  • Schädlingsbefall, Pflanzenkrankheit
  • Schritte zur Ausnahmegenehmigung
    Antrag stellen, Bilder des Grundstücks und des Verbrennmaterials schicken, Kosten ab 65 Euro

Was muss beachtet werden?

Verbrennvorgaben:

  • nur trockener Baum- und Strauchschnitt
  • Mindestabstand von 100 Metern zu sozialen und medizinischen Einrichtungen
  • kein Verbrennen bei Sturm, Nebel, Regen oder Trockenheit
  • kein Verbrennen im Zeitraum von Juni bis einschließlich August
  • Brenndauer einhalten (wird mit dem Umweltamt abgestimmt)
  • Brandrückstände ordentlich entsorgen

Kleingärtner:

  • Nutzung der bisherigen Entsorgungsmöglichkeiten (z.B. Biotonne, Straßensammlungen, Anlieferung Wertstoffhöfe)
  • zusätzlich: kostenfreies Abholen von bis zu 15 m³ (Anmeldung über Eigenbetrieb Abfallwirtschaft)

Feuerschalen und Feuerkörbe

  • mit Durchmesser von bis zu 1 m keine Genehmigung notwendig

Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer, Martinsfeuer)

  • keine Genehmigung durch den Landkreis notwendig
  • Anmeldung bei der eigenen Gemeinde


Stendal

Verbrennungszeitraum:

  • vom 01.02. bis 15.03. jeden Jahres
  • vom 15.10. bis 30.11. jeden Jahres
  • jeweils nur einmal pro genannten Zeitraum auf dem Gartengrundstück mittwochs und samstags von 9:00 bis 18:00 Uhr, außer an Feiertagen
  • der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein


Hier ist das Verbrennen verboten:

  • Saalekreis
  • Anhalt-Bitterfeld
  • Halle
  • Magdeburg
  • Dessau-Roßlau
  • Landkreis Börde
  • Landkreis Jerichower Land - Entsorgung des Grünschnittes über den Wertstoffhof
  • Merseburg - Grünschnitt kann selbst kompostiert oder bei der EGS entsorgt werden
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