Der Verkauf gebrauchter oder ungeliebter Gegenstände über das Internet kann lukrativ sein. Nicht selten sorgen Privatverkäufe allerdings für Unmut auf beiden Seiten.
Oft wird gerade bei teuren Gegenständen bei Unzufriedenheit die Frage nach der Haftung laut. Finanztest hat Tipps zusammenstellt, wie Sie sicher und gut im Internet kaufen und verkaufen. Die wichtigsten Infos lesen Sie hier.
Sachmangelhaftung – die Gesetzeslage
Wer etwas im Internet verkaufen möchte, muss laut Gesetz garantieren, dass die Ware tatsächlich der jeweiligen Beschreibung entspricht. Die Sachmangelhaftung, so der bürokratische Begriff, greift ganz unabhängig davon, ob der Verkäufer von dem Mangel weiß. Es ist jedoch möglich und empfehlenswert, als Verkäufer die Haftung zu beschränken, um, insbesondere bei wertvollen Verkaufsgegenständen, dem Risiko der Haftung zu entgehen.
Die Haftung ausschließen – Floskeln oft nicht rechtlich bindend!
In der Praxis finden sich auf Ebay Kleinanzeigen und weiteren gängigen Plattformen für Privatverkäufe häufig saloppe Formulierungen, dank welcher sich Verkäufer im Recht wägen. Die klassischen Formulierungen wie „Privatverkauf – keine Gewährleistung gemäß EU-Recht“ sind jedoch laut Finanztest ungenügend und sogar faktisch falsch. Die Gewährleistung kann zwar ausgeschlossen werden und muss eindeutig und damit gerichtsfest formuliert sein. Wer hingegen unklar oder missverständlich formuliert, trägt die volle gesetzliche Sachmangelhaftung. Auch Formulierungen wie „Privatverkauf, keine Garantie oder Umtausch“ sind nicht zu 100% rechtlich sicher, obgleich sie vor Gericht schon eher positiv für den Verkäufer ausgelegt wurden.
Die Haftung bei Gebrauchtware ausschließen – so geht’s richtig!
Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, sollte beim einmaligen Privatverkauf unbedingt auf folgende Formulierung zurückgreifen:
[1] „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus.“
Wer wiederholt Verkäufe tätigt, kann die Haftung nicht immer wieder mit dem oberen Satz ausschließen. Nötig ist folgender Zusatz, damit die Wirksamkeit bleibt:
[2] „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“
Verkauf von Neuware – ein anderer Fall
Bei Verkauf von Neuware ist es nur zulässig, die Sachmangelhaftung von der gesetzlichen Frist von 2 Jahren auf ein Jahr zu begrenzen. Hierfür sollten Verkäufer diese Formulierung nutzen:
„Ich beschränke die Sachmangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache.“
Gemeinsam mit dem Zusatz [2] zur Haftung bei Verschulden und Körperverletzung ist diese Formulierung zulässig.
Richtig und gut verkaufen – Tipps für Verkäufer
Wer über Ebay und andere gängige Plattformen verkaufen möchte, sollte auf eine ehrliche und detaillierte Beschreibung achten und sich – sofern eine Selbstabholung nicht möglich ist – auch über die Lieferbedingungen und Preise genau im Klaren sein, denn Ihr Angebot auf Online Marktplätzen ist bindend. Für den Ausschluss der Sachmangelhaftung sollten Sie unbedingt auf die oben genannten Formulierungen setzen und eigene Floskeln vermeiden. Wenn Sie häufig mit Artikeln handeln, oder immer ähnliche Gegenstände regelmäßig verkaufen, können Sie vor dem Finanzamt als gewerblich gelten, dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Sicher im Internet einkaufen – Tipps für Käufer
Als Käufer sollten Sie, wenn möglich, immer darauf achten, ob eine Privatabholung möglich ist. So lassen sich Betrüger oft erkennen. Auf die Artikelbeschreibung ist immer Verlass – Mängel, die der Verkäufer kennt, muss er Ihnen nennen. Wenn der Haftungsausschluss fehlt oder unzureichend formuliert ist, haben Sie als Käufer Anspruch auf die Nacherfüllung der nicht genannten Mängel. Seien Sie auf der Hut vor Schwarzverkäufen, nicht jeder Privatverkauf ist tatsächlich privat. Gewerbliche Händler tarnen sich als solche, um sich Vorteile zu erschleichen. Sollte eine Auktion einfach unberechtigt abgebrochen oder künstlich durch Scheingebote in die Höhe getrieben werden, haben Sie als Käufer Anspruch auf die ersteigerte Ware, wenn Sie vor Abbruch oder vor dem Betrug durch Scheingebote der Höchstbietende waren.
Weitere wertvolle Tipps rund um den Internetverkauf finden Sie im neuen Heft von Finanztest.