27. Mai 2022 – Radio Brocken

Freizeit

Grillen: Bei diesem Regel-Verstoß drohen Ihnen bis zu 5.000 Euro Bußgeld

Sommer und Grillen - das gehört einfach zusammen. Bestimmt auch für Sie? Doch darf ich auf dem Balkon mit Holzkohle grillen? Und welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

grill grillen essen fleisch steaks würstchen © pixabay

Sonnenschein, kühle Drinks, saftige Steaks und ein herrlicher Grillduft – mehr braucht es für viele nicht, um glücklich zu sein. Doch beim Grillen ist der Grat zwischen Freud und Leid recht schmal.

Doch während es für Sie als Grillmeister herrlich nach gebratenem Fleisch duftet und Ihnen das Wasser im Mund zusammenläuft, stören sich Nachbarn schnell am Rauch und Grillgeruch. Gerade in Mietshäusern, wo die Balkone oft dicht an dicht liegen, kann das beliebte Sommervergnügen dadurch schnell für Ärger sorgen.

Doch was ist beim Grillen überhaupt erlaubt – und was verboten?

Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds (DMB) ist Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten grundsätzlich erlaubt. Das müssen also auch Deine Nachbarn akzeptieren.

Allerdings: Es gilt vorrangig, was im Mietvertrag und in der Hausordnung festgelegt ist. Steht in Ihrem Mietvertrag, dass Grillen verboten ist, müssen sich Mieter auch penibel daran halten – schließlich gibt es in Deutschland kein Recht auf Grillen.


Was erlaubt ist und was nicht – Gesetz sieht Regelung vor

Auch mit welchem Grillgerät man seine Würstchen und Steaks braten muss, darf im Mietvertrag reglementiert sein. So kann dort etwa das Grillen mit einem Holzkohlegrill verboten sein, um einer starken Rauchentwicklung vorzubeugen.

Ansonsten ist es auch auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt, seinen Grill mit Holzkohle anzufeuern, solange kein Nachbar belästigt wird oder gegen das Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) verstoßen wird. Als raucharme Alternative bietet sich hier ein Elektro- oder Gasgrill an.


Grillen auf Balkon, Garten oder Terrasse: Rauch, Lärm und Funkenflug vermeiden

Auch das müssen Sie als Mieter – aber auch Eigentümer - beim Grillen auf Balkon und im Garten berücksichtigen: Beim Grillen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Rauch- und Lärmbelästigungen muss man daher vermeiden.

So sollten etwa die örtlich geltende Ruhezeiten (meist ab 22 Uhr) auf jeden Fall eingehalten und die Grillparty ab dieser Uhrzeit ins Innere der Wohnung verlagert werden. Zieht Qualm in die Wohnung des Nachbarn, kann dieser sich berechtigterweise beim Ordnungsamt oder der Polizei beschweren. Auch Funkenflug sowie andere Risiken sind beim Grillen zu vermeiden, da dies die Sicherheit der Nachbarschaft gefährdet.

Bei der Frage, wie oft gegrillt werden kann, wurden von Gerichten unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Während der Grillsaison sind gegen zwei Grillfeiern im Monat in der Regel nichts einzuwenden.


Strafen drohen bei Regel-Verstößen beim Grillen: Bußgeld bis zu 5.000 Euro möglich

Lärmbelästigung, Rauchentwicklung und Gerüche, das sind die meisten Streitigkeiten unter Nachbarn die beim Grillen entstehen. Wird erst die Polizei oder das Ordnungsamt auf den Plan gerufen, winken teils empfindliche Bußgelder. Wer etwa gegen die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen verstößt, muss bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.

Nicht selten endet der Streit vor Gericht. Allerdings gibt es fürs Grillen und auch die Höhe der Sanktionen keine bundeseinheitlichen Gesetze, weshalb die örtlichen Regelungen zu beachten sind. Laut Bußgeldkatalog wurden etwa schon folgende Strafen verhängt:

  • (Wiederholte) Verstöße entgegen den Grill-Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung: Abmahnung durch den Vermieter bis zur Kündigung
  • Lärmbelästigung durch Grillen während der Ruhezeiten (Nachtruhe, Sonn-und Feiertage): bis zu 5.000 EUR
  • Entstehender Qualm durch Grillen, der in Nachbarswohnung zieht: ca. 100 Euro
  • Unerlaubtes Grillen in der Öffentlichkeit: Bußgeld zwischen 5 und 5.000 Euro

Besonders Mieter sollten sich beim Grillen genau an die Regeln halten, die in ihrem Mietvertrag stehen. Bei Verstößen drohen Abmahnungen vom Vermieter bis hin zur Kündigung im Wiederholungsfall.

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