Garten

Bußgelder drohen: Gartenarbeiten, die Sie bis zum 1. März erledigen müssen

Die frühlingshaften Temperaturen ziehen die Menschen in ihre Gärten. Doch manche Gartenarbeiten dürfen nur bis zum 1. März erledigt werden. Anderenfalls drohen empfindliche Bußgelder.

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Bereits am Wochenende nutzten viele das gute Wetter, um die ersten Arbeiten im Garten zu erledigen. Manche Arbeiten, wie zum Beispiel das Schneiden von Hecken, müssen bereits bis zum 1. März erledigt sein, sonst drohen Bußgelder.

Hecken müssen bis zum 1. März geschnitten werden

Der Grund: Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es aus Gründen des Tierschutzes vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, Hecken zu schneiden. Sie sind nämlich wichtige Brut- und Niststätten für Tiere, wie etwa Vögel.

Dies ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 39, Absatz 5 geregelt: Deutschlandweit dürfen demnach zwischen dem 1. März und dem 30. September keine "Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze" abgeschnitten bzw. "auf den Stock" gesetzt werden. Das bedeutet, sie handbreit über den Boden abzuschneiden.

Hecke schneiden: Bis zu 100.000 Euro Bußgeld droht

Wer gegen das Gesetz verstößt, dem drohen laut dem Bußgeldkatalog bis zu 100.000 Euro Strafe. Wie hoch das Bußgeld ausfällt, kommt auf das jeweilige Bundesland und die Länge des Rückschnitts an. In Bayern kostet der Rückschnitt einer Hecke von bis zu 10 Metern zum Beispiel zwischen 50 und 1.000 Euro. Ganz extrem ist es in Mecklenburg-Vorpommern: Unter bestimmten Umständen können hier 100.000 Euro fällig werden.

Form- und Pflegeschnitt bleiben erlaubt

Form- und Pflegeschnitte bleiben auch im Schutzzeitraum erlaubt. Zudem gibt es Ausnahmen für naturnahe Pflanzen wie etwa Hagebutten-Hecken.

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