Grillen, Rauchen, Sonnen & Co. auf dem Balkon?
Sie wohnen in einem Mehrparteienhaus? Da wird von allen Bewohnern gegenseitige Rücksichtnahme verlangt. Insbesondere die Nutzung des Balkons, die grundsätzlich rund um die Uhr gestattet ist, spielt hierbei eine große Rolle. Damit der Haussegen auch weiterhin nicht schief hängt, kommen hier hilfreiche Tipps vom Deutschen Mieterbund.
Das gilt es zu beachten
Im Grunde gehören Balkone und Terrassen mit zur gemieteten Wohnung. Dementsprechend haben Bewohner hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) heißt das: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Dennoch kommt es dabei recht oft zu Streit.
Was muss nun also auf dem Balkon beachtet werden?
Blumen und Blumenkästen
Grundsätzlich dürfen Blumenkästen am Geländer des Balkons befestigt werden. Sie als Mieter haben sicherzustellen, dass die Kästen auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und so Passanten gefährden können. Folglich ist es verboten, Topfpflanzen ungesichert auf dem Balkongelände abzustellen. Derartiges Verhalten kann der Vermieter abmahnen – reagiert der Anwohner nicht, kann er sogar das Mietverhältnis kündigen!
Fallen Blüten oder Blätter eventuell ab, müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter das im Normalfall dulden. Ist der Balkonbewuchs allerdings so umfangreich, dass er zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarn führt, muss gehandelt werden. Knöterich muss beispielsweise zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung hinauswächst. Es können auch Rankengitter angebracht werden. Jedoch muss darauf geachtet werden, dass die Kletterpflanze nicht das Mauerwerk beschädigt.
Markise
Jedes Mal, wenn ein Mieter bauliche Veränderungen plant, muss dieser vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen. Beschädigt ein Anwohner die Fassade, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das gilt ebenfalls für die Montage von Markisen. Ist auf dem Balkon die Sonnenstrahlung allerdings sehr stark, kann der Mieter einen Anspruch auf eine Markise haben, so die Experten.
Sichtschutz
Für keinen Mieter ist es Pflicht auf einem frei einsehbaren Balkon zu sitzen. Trotzdem hat er bei der Auswahl der Balkonverkleidung nicht automatisch freie Wahl. Generell muss der Sichtschutz zum Stil des Gebäudes passen. Das heißt, der Vermieter darf vorschreiben, welche Farbe und welchen Stil eine Verkleidung haben soll. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn das Gesamtbild des Hauses wirklich einheitlich ist. Wenn bereits jeder Nachbar einen anderen Sichtschutz hat, dürfen auch Sie für Ihren Balkon Farbe und Material frei wählen.
Satellitenschüssel
Auch in diesem Fall muss man den Vermieter um seine Zustimmung bitten. Diese bekommt man oft nicht, da Schüsseln die Hausansicht "verschandeln" und in den Städten Kabel-TV angeboten wird. Alternativ können die Mieter allerdings die Satellitenschüssel mit einem Fuß auf den Boden stellen.
Grillen
Sollte das Grillen im Mietvertrag ausdrücklich verboten sein, müssen sich die Hausbewohner daran halten – tun sie dies nicht, riskieren sie eine Abmahnung oder Kündigung. Aber auch ohne ausdrückliches Verbot im Vertrag müssen Anwohner unter Umständen trotzdem darauf verzichten. Beispielsweise wenn der Qualm in die Nachbarswohnung zieht. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wohnt der Mieter ganz oben und hat eine Dachterrasse. Zieht der Dunst nämlich nach oben, wird keiner beeinträchtigt und keiner kann sich beschweren. Alternativ wäre die Benutzung eines Elektrogrills. Aber auch hier sollte man sollten Sie sich vorher erkundigen und absichern, um Ärger aus dem Weg zu gehen.
Rauchen auf dem Balkon
Im Gegensatz zum Grillgeruch muss Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon hingenommen werden. Das hat zumindest das Amtsgericht Bonn beschlossen. Die Klage einer Mieterin wurde abgewiesen, die sich von Rauchschwaden vom darunter liegenden Balkon gestört fühlte. Dabei hatte die Klägerin sich auf gesundheitliche Beeinträchtigung durch Qualm berufen.
Bei ihren Überlegungen legten die Richter die Tatsache zu Grunde, dass Rauchen gesellschaftlich akzeptiert sei. Soweit der Beklagte nur auf dem Balkon und damit prinzipiell im Freien qualme, bewege er sich im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten eröffneten Freiräume. Dieses Urteil stammt allerdings aus dem Jahr 1999.
Sonnenbaden
Je heißer es im Sommer ist, desto weniger tragen manche auf ihrem Balkon. Bitte denken Sie dabei an Ihre Nachbarn. Denn hier gilt: Jeder hat ein anderes Schamgefühl. "Ist der Balkon gut einsehbar, sollten Sonnenanbeter nicht zu freizügig sein", gibt der Deutsche Mieterbund zu bedenken. Denn fühlt sich jemand berechtigt gestört, droht unter Umständen ein Ordnungsgeld.
Feiern
Gerade im Sommer sind Partys auf dem Balkon oder der Terrasse sehr beliebt. Mieter sollten aber die Ruhezeiten einhalten – das heißt ab 22 Uhr entweder in die Wohnung gehen oder Gespräche nur noch auf Zimmerlautstärke führen.
Allerdings trifft hier das Sprichwort „Wo kein Kläger ist, gibt es auch keinen Richter“ ganz gut zu. Halten Sie sich an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Oft würde es auch helfen, wenn man ein offenes Gespräch mit den Nachbarn führt – so könne man viel Ärger vermeiden.