Die Landesregierung von Sachsen‐Anhalt hat diese Verordnung am 24. März erlassen.
Doch seit wann gilt diese und wie lange? Und was besagt sie?
Die Verordnung tritt am 25. März 2020, 00:00 Uhr, in Kraft und mit Ablauf des 19. April 2020, 0:00 Uhr, außer Kraft.
Die bisher geregelten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gelten bis zum 05. April 2020, 00:00 Uhr.
Hier drei wichtige Informationen, was man darf und was nicht.
Alle Fragen und Antworten (FAQs) zu "Zweiten Verordnung" (Stand 31.03.2020) finden Sie hier:
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/fragen-und-antworten/
Darf ich meine Wohnung noch verlassen?
Bis zum 05. April ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine, mit einer einzigen weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet. Wege zur Arbeit oder zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Hilfe für andere, Versorgung von Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grabpflege auf Friedhöfen oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben aber möglich. Auch Besuche bei Ehe‐ und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich ist noch möglich.
Darf ich bspw. als Magdeburger noch einen Tagesausflug in den Harz unternehmen?
Reisen aus touristischem Anlass sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.
Reisen aus familiären, gewerblichen und beruflichen Gründen bleiben aber erlaubt.
Welche Regeln gelten für Eltern, deren Kinder in Kitas gehen?
Die neuen Regelungen zur Notbetreuung legen fest: Für einen Anspruch auf Notbetreuung ist es jetzt ausreichend, wenn ein Elternteil in der medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischen Versorgung tätig ist. Dann kann für Kinder bis zwölf Jahre ein Platz in Kita, Schule oder Hort in Anspruch genommen werden. Für andere Familien gilt wie bisher: Notbetreuung ist möglich, wenn beide Erziehungsberechtigten zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören, wie zum Beispiel Feuerwehr, Polizei, Justiz oder Rettungsdienst.
Hier können Sie alles nachlesen, was die "Zweite Verordnung" beinhaltet.