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Was genau bedeutet Ausgangssperre?

Die Politik droht mit landesweiten Ausgangssperren, wenn sich die Leute nicht an die Einschränkungen und das Vermeiden von sozialen Kontakten halten. Doch was heißt das?

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Die Corona-Krise hält Deutschland fest im Griff. Viele Einschränkungen gibt es schon.

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Doch bereits der nächste Begriff und damit die nächste Verschärfung macht die Runde: Ausgangssperre

In Italien gilt sie schon seit Wochen und auch andere europäische Länder haben diese Woche bereits nachgezogen. Als erstes Bundesland hat Bayer nun eine Ausgangssperre verhängt und das Saarland überlegt auch darüber nach.

Ob in den kommenden Tagen flächendeckende Ausgangssperren verhängt werden, sei allein vom Verhalten der Bevölkerung abhängig, betonen immer wieder die Politiker. Am Samstag soll darüber entschieden werden.

Das gab's noch nie

Eine Ausgangssperre wäre ein Novum im Nachkriegsdeutschland. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die anderen europäische Staaten und deren Sperren, um die eventuell bevorstehenden Maßnahmen hier zu beurteilen. Generell gesprochen wären das Verlassen der eigenen Wohnung und damit auch das Betreten von öffentlichen Straßen, Plätzen und Parks verboten. Im eigenen Garten oder Hinterhof dürfte man sich also aufhalten.

Welche Ausnahmen könnte es geben?

Es gäbe wahrscheinlich auch Ausnahmen. Erlaubt sein könnten weiterhin zum Beispiel:

  • Arztbesuche
  • Einkaufen
  • die Fahrt zur Arbeit (soweit Home Office nicht möglich ist)
  • Familienzusammenführungen, (z.B. bei getrennten Eltern)
  • die Betreuung Hilfsbedürftiger
  • der Gang zur Tankstellen
  • Besuche bei der Bank
  • eventuell sogar Sportarten im Freien (wenn man dabei allein ist)

in Wohnungsnähe Gassigehen mit dem Hund

All diese Regelungen können, müssen aber nicht in Kraft treten. Die was genau und wie verboten wird entscheidet die Politik.

Bis zu zwei Jahren Haft bei Zuwiderhandlung

Bei Zuwiderhandlung der Ausgangssperre drohen auch Strafen. Welche genau, dass hängt von der Interpretation des Infektionsschutzgesetzes ab. In Paragraf 28 des Gesetzes steht, dass die zuständige Behörde "Personen verpflichten [können], den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind".

Wer gegen die Anordnung verstößt, muss laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Diese Regelung umfasst aber eher vorübergehende als längerfristige Ausgangssperren.

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