Kann ich zu Hause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen beantworten wir in unseren FAQs zum Coronavirus.
Kann ich als Arbeitnehmer von der Arbeit wegen Angst vor einer Infektion fernbleiben?
Nein. Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese wird nicht allein dadurch berührt, indem die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung durch den Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht wird. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.
Was gilt, wenn Kitas und Schulen geschlossen werden und Kinder zu betreuen sind?
Erste Einrichtungen, die präventiv geschlossen werden können, sind Kitas und Schulen. Hier kollidiert dann die Kinderbetreuungspflicht mit der Arbeitspflicht. Laut § 616 BGB bekommt, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, unter folgenden Voraussetzungen weiter Gehalt:
- wenn eine Beaufsichtigung oder Betreuung geboten ist und
- andere geeignete Aufsichtspersonen nicht zur Verfügung stehen.
Der Arbeitnehmer muss vorher alles in seiner Macht stehende probiert haben, um die Betreuung sicherzustellen.
Habe ich Anspruch darauf, von zu Hause aus (Home Office) arbeiten zu dürfen?
Nein. Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Viruserkrankung nicht arbeiten darf?
Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
ABER: Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Muss ich Überstunden machen, wenn mein Arbeitgeber das anordnet, weil viele Kollegen und Kolleginnen krank sind?
Jein. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. Es kann jedoch auch eine Nebenpflicht zur Leistung von Überstunden bestehen, wenn durch die geforderten Überstunden ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, vermieden wird.
Bekomme ich weiter Lohn/Gehalt, wenn mein Betrieb vorübergehend schließen muss?
Ja. Sie als Arbeitnehmer behalten Ihren Entgeltanspruch, auch wenn Sie nicht arbeiten können - aber arbeitsfähig und arbeitsbereit sind.
Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?
Ja. Sie erhalten dann Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.
Was passiert, wenn ich meinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann, weil Züge und Busse nicht fahren?
Kann der Beschäftigte aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb als seinem Arbeitsort gelangt.
Was passiert, wenn ich an COVID-19 erkrankt bin?
Sind Sie infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit nicht arbeitsfähig, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen. Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
Habe ich Anspruch auf Lohn/Gehalt, wenn ich in (häusliche) Quarantäne muss?
Ja. Sie erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird diese in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.
ABER: Sind Sie erkrankte und in Quarantäne, dann fallen Sie nicht unter diese Entschädigungsregelung. Sie erhalten dann Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld.
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