Coronakrise

Bund und Länder verständigen sich auf umfangreiches Kontaktverbot

Ansammlungen von mehr als zwei Menschen verboten

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Bild von klimkin auf Pixabay

Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten haben sich am Sonntag auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Diesen sehen ein umfangreiches Kontaktverbot vor.

Die Kanzlerin betonte, dass es sich um Regeln und keine Empfehlungen der Bundesregierung handele. Verstöße sollen mit empfindlichen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen sanktioniert werden. Die beschlossenen Punkte gelten zunächst für zwei Wochen.

Umfangreiches Kontaktverbot wegen Covid-19: die Regeln im Überblick

  • Ansammlungen von mehr als zwei Personen werden demnach grundsätzlich verboten. Ausgenommen werden sollen Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen.
  • Generell soll der Kontakt zu anderen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
  • In der Öffentlichkeit muss ein 1,50-Meter-Abstand eingehalten werden.
  • Gastronomiebetriebe sollen geschlossen bleiben. Die Lieferung und das Abholen mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt aber erlaubt.
  • Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege - darunter Friseure und Kosmetikstudios - sollen geschlossen werden. Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben.
  • Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von Ordnungsbehörden und Polizei überwacht und sanktioniert werden.
  • Hygienevorschriften sollen in Betrieben für Mitarbeiter und Besucher eingehalten werden.
  • Der Weg zur Arbeit, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sollen der Vereinbarung zufolge aber weiterhin möglich sein. Ausnahmen gelten demnach zudem für zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen.

Ausgangsbeschränkungen: einige Bundesländer gehen noch weiter

Unser Nachbarland Sachsen verhängte von Montag 0.00 Uhr für den gesamten Freistaat eine Ausgangsbeschränkung. Danach ist das Verlassen von Wohnung oder Haus ohne triftigen Grund untersagt. Wege zur Arbeit oder zum Einkaufen bleiben erlaubt.

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