22. April 2021 – dpa Nachrichten

Corona

Alles, was Sie zum neuen Bundes-Lockdown-Gesetz wissen müssen

Das neue bundesweite Infektionsschutzgesetz ist vom Bundestag verabschiedet worden, am Donnerstag passiert es den Bundesrat. Wir haben für Sie alle relevanten Informationen zusammengefasst.

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Stühle stehen in einer Schule auf den Tischen. , Foto: Kay Nietfeld/dpa/Symbolbild

Ab wann gilt das Gesetz?

Das hängt davon ab, wann Bundespräsident Steinmeier es unterschreibt und es dann im Bundesgetzblatt veröffentlicht wird. Realistisch ist: Frühestens am Samstag, spätestens am Montag.

Wie lange gilt das Gesetz?

Es ist terminiert auf eine Gültigkeit bis zum 30.Juni 2021. Allerdings kann der Bundestag auch jederzeit vorher feststellen, dass die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ beendet ist. Dann würde auch das Gesetz seine Gültigkeit verlieren.

Könnten Gerichte das Gesetz noch stoppen?

Das könnte nur EIN Gericht: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dort sollen in den nächsten Tagen Eilanträge eingehen. Die haben unter anderem Politiker der FDP und der SPD angekündigt, weil sie denken, dass das Gesetz (wenigstens in Teilen) gegen das Grundgesetz verstößt.
Wann die Richter über die Eilanträge urteilen, ist noch offen. Realistisch ist, dass es frühestens in ein- bis zwei Wochen solch einen Termin geben könnte.

Welche Regeln gelten mit dem neuen Gesetz?

Es enthält viele Regelungen, die derzeit auch schon per Landesverordnung gelten. Tatsächlich ist das Gesetz oft „strenger“ als die Landesverordnung, d.h. Schließungsmaßnahmen treten zwingend bei geringeren Inzidenzwerten in Kraft:

  • Ausgangssperren: In allen Kreisen und Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 treten nächtliche Ausgangssperren zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens in Kraft. Es gibt allerdings Ausnahmen: Wer einen guten Grund hat, raus zu gehen, der darf das. Gründe sind beispielsweise der Weg zur Arbeit, Gassigehen mit dem Hund oder medizinische Gründe. Auch Joggen oder Spazierengehen ist jeweils bis Mitternacht erlaubt – allerdings immer nur allein und nicht zu zweit oder zu dritt.
  • Schulen und Kitas: Aller Schüler und Lehrer müssen im Präsenzunterricht mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test machen. Ab einer Inzidenz von 100 gehen die Schulen in den Wechselunterricht, ab einer Inzidenz von 165 ist nur noch Home-Schooling erlaubt.
  • Friseure: Bleiben weiterhin geöffnet. Kunden müssen aber eine FFP2-Maske tragen und einen höchstens 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen.
  • Einkaufen: Supermärkte, Drogerien und Apotheken bleiben wie bisher geöffnet. Einzelhandelsgeschäfte dürfen bei einer Inzidenz unter 150 weiter Kunden mit vorher vereinbarten Terminen bedienen. Allerdings muss jeder Kunde einen negativen Corona-Test vorlegen. Ab einer Inzidenz von 150 ist nur „Click & Collect“ erlaubt, also das Abholen von vorher bestellter Ware.
  • Private Kontakte: Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Dabei werden allerdings Kinder bis 14 Jahre nicht gezählt. Bei Trauerfeiern und Beerdigungen sind höchstens 30 Teilnehmer erlaubt.

Was passiert mit den Modellprojekten im Harz und im Kreis Mansfeld-Südharz?

Sie müssen sofort ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes beendet werden.


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